Führerschein

Führerschein

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Füh|rer|schein ['fy:rɐʃai̮n], der; -[e]s, -e:
behördliche Bescheinigung, die jmdn. berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen:
jmdm. den Führerschein entziehen; den Führerschein machen (Fahrunterricht nehmen, um die Fahrerlaubnis zu erwerben).

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Füh|rer|schein 〈m. 1Ausweis, der zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt; Sy 〈schweiz.〉 Führerausweis

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Füh|rer|schein , der:
amtliche Bescheinigung, die jmdn. berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen:
keinen F. besitzen;
den F. machen (die Fahrerlaubnis erwerben);
jmdm. den F. entziehen;
F. auf Probe (Führerschein, der einem Fahranfänger unter bestimmten Bedingungen wieder entzogen werden kann).

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Führerschein,
 
amtliches Dokument, das zum Nachweis des Besitzes einer entsprechenden Fahrerlaubnis dient. Es ist beim Führen eines Kraftfahrzeugs stets mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Die Ausfertigung des Führerscheins erfolgt in den Europäischen Gemeinschaften nunmehr einheitlich. Früher ausgestellte Führerscheine bleiben unbeschränkt gültig. Für die Angehörigen der Bundeswehr existiert eine besondere Form des Führerscheins für das Führen von Militärfahrzeugen. Ist ein Führerschein verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen oder unleserlich geworden oder ist die Identität des Inhabers anhand des Lichtbilds nicht mehr erkennbar, hat der Inhaber des Führerscheins die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen. Führerscheine, die der Einziehung (§ 69 Absatz 3 StGB) unterliegen oder im Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, können beschlagnahmt werden (§ 94 StPO). Beantragt der Beschuldigte hierüber gerichtliche Entscheidung, ordnet das Gericht je nach Sach- und Rechtslage die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an oder lehnt sie ab (§ 111 a StPO). Nichtmitführen des Führerscheins bei bestehender Fahrerlaubnis ist lediglich Ordnungswidrigkeit. Durch Gesetz vom 13. 5. 1986 wurde ein Führerschein auf Probe (eigentlich Fahrerlaubnis auf Probe, § 2 a ff. Straßenverkehrsgesetz) eingeführt, der für die Dauer von 2 Jahren bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt wird.
 
Gemäß Einigungsvertrag bleiben die Führerscheine und Fahrerlaubnisse der DDR unbefristet und grundsätzlich im bisherigen Umfang gültig. 1999 wurde ein EU-Führerschein eingeführt, bei dem die Fahrerlaubnisklassen nach Buchstaben eingeteilt werden. Der EU-Führerschein wird zunächst nur bei Neuerwerbungen erteilt. Führerscheine aus Mitgliedsstaaten der EU und des EWR müssen bei Aufenthalts- oder Wohnsitzverlegung nach Deutschland nicht mehr umgetauscht werden. Ein internationaler Führerschein wird auf Antrag ausgestellt; er ist für wenige europäische Länder vorgeschrieben (§§ 7-9 VO über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr).
 
Im Versicherungsrecht gilt die Führerscheinklausel, wonach der Versicherer von der Leistung aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag frei wird, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
 
Der Halter eines Kfz ist grundsätzlich verpflichtet, sich von dem Fahrer, dem er sein Fahrzeug überlässt, den Führerschein vorweisen zu lassen und ihn darauf zu prüfen, ob er für die entsprechende Fahrzeugart gilt.
 
 
J. H. Bode u. W. Winkler: Fahrerlaubnis (1994).

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Füh|rer|schein, der: amtliche Bescheinigung, die jmdn. berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen: jmdm. den F. entziehen; den F. machen (Fahrunterricht nehmen, um die Fahrerlaubnis zu erwerben); keinen F. besitzen; jmdm. den F. wegnehmen.

Universal-Lexikon. 2012.

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